CSC Henstedt-Ulzburg e.V.

Eine Zeit, in der Zugang zu Cannabis legal und sicher ist.

Über uns

Eine Zeit, in der der Zugang zu Cannabis legal und sicher ist.

 

Wir freuen uns, dich auf der Homepage des Cannabis Social Club Henstedt-Ulzburg begrüßen zu dürfen. Egal, ob du ein erfahrener Kenner, oder ein Neuling bist, bei uns findest du Gleichgesinnte, die gerne über Sorten, Anbau, Konsum und vieles mehr sprechen. 

Natürlich freuen wir uns genauso über dich, wenn du nur dein Marihuana aus unserem Vereinsheim abholen möchtest um in Ruhe einen durchzuziehen.
Unsere Mission: Gemeinsam für eine verantwortungsvolle und aufgeklärte Cannabis-Kultur einzustehen. Wir setzen uns für Legalisierung, Aufklärung und den verantwortungsbewussten Umgang mit dieser wunderbaren Pflanze ein.


Bitte beachte: Wir sind keine Verkaufsplattform für illegale Substanzen. Unser Fokus liegt auf dem Austausch von Wissen und der Förderung einer positiven Cannabis-Community.
Fühl dich wie zu Hause und lass uns gemeinsam wachsen!


Die Vorteile einer Mitgliedschaft beim Cannabis Social Club Henstedt-Ulzburg sind vielfältig und bieten eine großartige Möglichkeit, Teil einer engagierten Gemeinschaft zu sein. Hier sind einige der Hauptvorteile:
Wissensaustausch: Als Mitglied hast du Zugang zu einer Fülle von Informationen über Cannabis. Wir teilen Erfahrungen, Anbau-Tipps, Sortenwissen und vieles mehr. Egal, ob du ein erfahrener Kenner oder ein Neuling bist, du kannst von den Erkenntnissen anderer profitieren.
Gemeinschaft: Der Cannabis Social Club ist ein Ort, an dem Gleichgesinnte zusammenkommen. Du kannst neue Freunde finden, dich austauschen und von der Vielfalt der Mitglieder profitieren. Es ist eine Möglichkeit, sich mit Menschen zu verbinden, die deine Leidenschaft für Cannabis teilen.
Verantwortungsbewusster Umgang: Wir setzen uns für einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis ein. Als Mitglied kannst du von unseren Richtlinien und Empfehlungen profitieren, um sicherzustellen, dass du diese wunderbare Pflanze auf verantwortungsvolle Weise genießt.

Stimme für Legalisierung: Gemeinsam können wir uns für die Legalisierung von Cannabis einsetzen. Als Mitglied hast du die Möglichkeit, deine Stimme zu erheben und Teil einer Bewegung zu sein, die sich für eine aufgeklärte Cannabis-Kultur einsetzt.

Cannabis Social Club Henstedt-Ulzburg e.V.

Der Cannabis Social Club Henstedt-Ulzburg e.V. ist eine Vereinigung, die sich mit dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder beschäftigt. Hier sind die Details zu den Mitgliedschaftsoptionen.
Bitte beachte, dass der Verein derzeit kein Cannabis anbaut oder vertreibt!

Standardmitgliedschaft

Jährlicher Beitrag: 12 €


Zusätzlicher Beitrag pro abgegebenem Gramm: Dieser Betrag variiert je nach Menge des abgegebenen Cannabis.


Stimmrecht: Standardmitglieder haben kein Stimmrecht innerhalb des Verein

Aktive Mitgliedschaft

Monatlicher Beitrag: 400 €


Garantierte Menge an Cannabis: Aktive Mitglieder erhalten garantierte 50 Gramm Cannabis pro Monat.


Stimmrecht: Aktive Mitglieder haben das Recht, an Vereinsentscheidungen teilzunehmen.

Frequently asked questions

FAQ

Was ist ein CSC?

Ein Cannabis Social Club ist ein gemeinnütziger, nicht kommerzieller Verein dessen Ziel und Aufgabe darin besteht, Cannabis (als Genussmittel) anzubauen, um seinen volljährigen Mitgliedern einen legalen Zugang zu ermöglichen. 

Die Besonderheit eines Cannabis Social Clubs besteht darin, dass ohne Profitorientierung gewirtschaftet und nur so viel Cannabis angebaut wird, wie seine Mitglieder benötigen. 

Dies schafft einen geschlossenen Kreislauf zwischen Produzenten und Konsumenten und sorgt somit für Kontrolle über Qualität und Preis des Produktes. 

Der streng kontrollierte Anbau durch CSCs verspricht außerdem eine höhere Verfügbarkeit von medizinischem Cannabis, wodurch eine kontinuierlichere Patientenversorgung ermöglicht wird. Ein besonderes Augenmerk legen CSCs auf Ihre Mitglieder und die soziale Kontrolle problematischer Konsummuster.

Wie kann ich mit Euch in Kontakt treten?

Nutze Bitte unsere E-Mail-Adresse: info@csc-henstedt-ulzburg.de

Wie kann ich Mitglied werden?

Um einen Mitgliedsantrag zu senden, musst Du unser Anmeldeformular ausfüllen ->.

Unsere Satzung

Satzung des Cannabis Social Club Henstedt-Ulzburg

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. 

Ziel des CSC Henstedt-Ulzburg ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist. 

Da der Anbau von THC-haltigem Cannabis, auch für den Eigenbedarf in Deutschland zurzeit noch verboten ist, und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, wird sich der CSC Norderstedt seinen weiteren Aufgaben und Zielen, als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsumenten und Patienten einsetzen für:

• Aufklärung, Prävention und Jugendschutz bezüglich Cannabis intern, extern

sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.

Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst. CSC Henstedt-Ulzburg nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-Nutzer auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender, als auch Genusskonsumenten. 

In diesem Sinne gibt sich CSC Henstedt-Ulzburg seine Satzung. 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Henstedt-Ulzburg 

2. Er hat seinen Sitz in der Kisdorfer Str. 19, 24558 Henstedt-Ulzburg, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. 

Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden. 

Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. 

Der CSC Henstedt-Ulzburg möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen. 

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des CSC Henstedt-Ulzburg können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden. Vorausgesetzt sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort seit mindestens 6 Monaten in Deutschland. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, Ehrenmitglieder und Personen mit der aktiven Mitgliedschaft. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang. 

2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

3. Mitglieder haben dem Verein eine Änderung des Wohnsitzes, oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Ausland rechtzeitig anzumelden. Befindet sich der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland, führt dies zum Verlust der Mitgliedschaft.

4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten. Mindestmitgliedsdauer sind dementsprechend drei Monate.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet.

6. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

7. Es gibt Standard Mitglieder, aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

Standard Mitgliedschaft

Standard Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

Aktive Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. 

Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

Ehrenmitgliedschaften dürfen einstimmig vom Vorstand vergeben werden, die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft ist nicht möglich und endet nur mit dem Tod, der Verweigerung zur Mitarbeit, Verstöße gegen die Satzung, Abgabe des Titels oder der Geschäftsunfähigkeit. Ehrenmitglieder müssen keine Mitgliedsbeiträge entrichten.

Die Ehrenmitgliedschaft ist auf 10 Personen beschränkt und Ehrenmitglieder haben mindestens dieselben Rechte, wie aktive Mitglieder.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt, diese wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt. 

2. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist. 

3. Bei der Sortenwahl werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen bevorzugt, ebenso in der Versorgung. 

Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert.

Der Vorstand bestimmt das weitere Vorgehen.

§5 Vereinsmittel

1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. 

2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 

3. Einnahmen erzielt der Verein durch: 

a. Beiträge, Sonderbeiträge 

b. Veranstaltungserlöse 

c. Verkauf von Fanartikeln 

d. Spenden und Sponsoring 

4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln finanziert werden. 

5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung. 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat. 

I. Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung bietet den Mitgliedern, vor allem durch die mögliche Wahl der Beiräte die Möglichkeit, sich aktiv am Vereinsgeschehen zu beteiligen. Ebenfalls kann die Mitgliederversammlung bei Streitfragen im Vorstand als Schlichtungsorgan eingesetzt werden und ausschließlich bei einem wichtigen Grund den Vorstand abbestellen.

Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder jährlich vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform eingeladen.

Die Einladung erfolgt durch eine E-Mail oder einfachen Brief an die letztbekannten Kontaktdaten der Mitglieder. Die Frist beginnt mit dem Beginn des Tages der Absendung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Dringlichkeitsanträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Über die Behandlung der Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. 

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.

II. Der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Beiräte wählen, die aus höchstens drei Mitgliedern bestehen und derzeit nicht Teil des Vorstands sind. Der Vorstand kann einstimmig und/oder die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit neue Beiräte, wie beispielsweise einen Sortenbeirat, einen Eventbeirat und einen Schlichtungsbeirat, durch die Mitgliederversammlung wählen lassen. Ebenso können Beiräte durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit und/oder einstimmig durch den Vorstand beendet werden. Beiräte sind optional, und der Verein kann auch ohne Beiräte bestehen.

Der Beirat hat die Aufgaben der Beratungs- und Vermittlungsfunktion. Durch Beschlüsse des Vorstands und/oder Abstimmungen bei den Mitgliederversammlungen können den Beiräten weitere Rechte eingeräumt werden. Aus begründeten sicherheitsrelevanten Bedenken dürfen der Vorstand und Personen, die in den Bereichen Anbau, Ernte, Weiterverarbeitung, Abgabe, Finanzen und anderen sensiblen Geschäftsbereichen involviert sind, Informationen und die Zusammenarbeit verweigern.

Die Amtsdauer der einzelnen Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre oder endet mit der Neuwahl des Beirats auf der ersten Mitgliederversammlung des Jahres. Auf dieser ersten Mitgliederversammlung wird ein Datum festgelegt, zu dem die neu gewählten Beiratsmitglieder ihr Amt antreten.

Die Beiratsmitglieder können einzeln durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Eine Neuwahl erfolgt auch dann, wenn ein Beiratsmitglied oder mehrere ihre Ämter niederlegen. In diesem Fall erfolgt die Neuwahl für die verbleibende Amtsdauer des bzw. der Ausgeschiedenen oder bis zur Neuwahl des Beirats auf der ersten Mitgliederversammlung des Jahres. Wenn die Wahl außerhalb des regulären Wahlturnus erfolgt, tritt das Beiratsmitglied mit der Wahl sein Amt an.

Gegen Ende ihrer Amtszeit hat der Beirat die Aufgabe, aktiv Nachfolger zu werben und potenzielle Kandidaten für das Amt vorzubereiten. Nach dem regulären Ausscheiden aus dem Amt behält das Beiratsmitglied seine ehemaligen Rechte und Pflichten für eine Übergangszeit von vier Wochen bei.

III. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.

Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ernennt den Anbaurat.

2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um bis zu 3 Beiräte zu erweitern ist. 

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 

3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes. 

4. Dem Vorstand wird ein breiter eigener Ermessens- und Entscheidungsspielraum eingeräumt, um möglichst schnell, auf sich ändernde Gesetze, Bestimmungen und weitere Besonderheiten zu reagieren.

5. Der Vorstand soll in der Regel drei monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen. 

6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. 

7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben bei verlangen dieser. 

8. Der Vorstand ist gemäß der Satzung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu den vorrangigen Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

– Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

– Verwaltung des Vereinsvermögens

– Einstellung von Beschäftigten und Vergabe von Aufträgen

– Aufstellung von Richtlinien der Arbeit für das laufende bzw. das folgende      Geschäftsjahr

– Durchführung der allgemeinen Vereinsgeschäfte

– Entscheidung über die Rückerstattung von Auslagen für den Verein, welche einstimmig erfolgen muss. Bei Uneinigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

9. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Möglichkeit zur Wahl des Vorstandes ergibt sich allerdings nur, wenn kein Vorstand vorhanden ist. Die Widerruflichkeit bzw. Abberufung ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Die Ehrenmitglieder und die aktiven Mietglieder haben die Möglichkeit, ein Vorstandsmitglied mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 abzuwählen. In diesem Fall wird den verbleibenden Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit gegeben, für die Ernennung eines weiteren Vorstandsmitglieds zu sorgen.

Falls der Vorstand nur aus einer Person besteht, hat dieser das Recht, einen Stellvertreter zu ernennen.

IV. Der Anbaurat

1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 durch den Vorstand   ernannten Mitgliedern. 

2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 

3. Der Anbaurat wird vom Vorstand auf mind. zwei Jahre ernannt und ist nicht vertretungsberechtigter des Vereins. 

4. Die Aufgaben des Anbaurats sind 

a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus 

b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern 

c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte. 

5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. 

6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. 

7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Ernennung eines Anbaurates verzichten. 

§7 Satzungsänderung und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 

2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 

3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. 

4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation an folgende Organisation: 

• Tafel Norderstedt e.V.

  Schützenwall 49

  22844 Norderstedt

Henstedt-Ulzburg, den 15.11.2023